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Steuern

Vorsteuerabzug 2026: Voraussetzungen & Grenzen

Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr

Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG erlaubt es Unternehmen, die Umsatzsteuer, die sie selbst für Einkäufe bezahlt haben, vom Finanzamt zurückzuholen. Voraussetzung sind vor allem eine ordnungsgemäße Rechnung mit allen Pflichtangaben und eine Leistung, die für das Unternehmen bezogen wird. Kein Abzug besteht dagegen bei Kleinunternehmern und bei steuerfreien Umsätzen. Wer die Regeln kennt, holt sich zu viel gezahlte Steuer zuverlässig zurück.

Was Vorsteuer ist

Kaufen Sie als Unternehmen etwas ein, zahlen Sie den Bruttopreis inklusive Umsatzsteuer. Diese gezahlte Umsatzsteuer ist Ihre Vorsteuer. Bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnen Sie sie mit der Umsatzsteuer, die Sie von Ihren Kunden eingenommen haben. Nur die Differenz führen Sie ab – oder Sie erhalten eine Erstattung, wenn die Vorsteuer überwiegt.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Der Abzug ist an mehrere Bedingungen geknüpft, die zusammen erfüllt sein müssen.

1. Leistung für das Unternehmen

Die bezogene Lieferung oder Leistung muss für Ihr Unternehmen verwendet werden. Rein privat genutzte Anschaffungen berechtigen nicht zum Abzug. Bei gemischt genutzten Gegenständen gelten besondere Regeln zur Aufteilung.

2. Ordnungsgemäße Rechnung

Sie brauchen eine Rechnung, die den Anforderungen des § 14 UStG entspricht. Zu den Pflichtangaben gehören unter anderem:

  • vollständiger Name und Anschrift von leistendem Unternehmen und Leistungsempfänger,
  • Steuernummer oder USt-IdNr des Ausstellers,
  • Ausstellungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Menge und Art der Leistung sowie der Leistungszeitpunkt,
  • das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt,
  • der anzuwendende Steuersatz und der Steuerbetrag.

Fehlt eine Pflichtangabe, kann das Finanzamt den Abzug versagen, bis eine berichtigte Rechnung vorliegt. Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € gelten erleichterte Angaben. Wie eine vollständige Rechnung aussieht, zeigt unsere Vorlage für die Rechnung.

3. Kein Ausschlusstatbestand

Die Leistung darf nicht in Zusammenhang mit Umsätzen stehen, die den Vorsteuerabzug ausschließen (dazu unten mehr).

Wann kein Vorsteuerabzug besteht

In mehreren Konstellationen entfällt der Abzug:

  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus – und darf im Gegenzug keine Vorsteuer abziehen. Das ist der zentrale Nachteil der Regelung, gerade bei hohen Anfangsinvestitionen. Details im Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung.
  • Steuerfreie Umsätze. Wer bestimmte steuerfreie Leistungen erbringt (etwa viele Finanz- oder Vermietungsumsätze), kann für die damit zusammenhängenden Eingangsleistungen keine Vorsteuer ziehen.
  • Private Verwendung. Für privat genutzte Anschaffungen besteht kein Abzugsrecht.
  • Fehlerhafte Rechnung. Solange eine ordnungsgemäße Rechnung fehlt, ist der Abzug nicht möglich.

Wie sich Brutto-, Netto- und Steueranteil zusammensetzen, können Sie mit dem Umsatzsteuer-Rechner nachvollziehen.

Häufige Fragen

Können Kleinunternehmer Vorsteuer abziehen?

Nein. Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, führt keine Umsatzsteuer ab und darf auch keine Vorsteuer geltend machen. Wer viel investiert, sollte prüfen, ob sich die freiwillige Regelbesteuerung lohnt.

Was macht eine Rechnung „ordnungsgemäß”?

Sie muss die Pflichtangaben nach § 14 UStG enthalten – unter anderem vollständige Namen und Anschriften, Steuernummer oder USt-IdNr, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung sowie Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag. Für Rechnungen bis 250 € gelten erleichterte Anforderungen.

Kann ich Vorsteuer nachträglich abziehen?

Der Abzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Fehlt eine Pflichtangabe, kann der Aussteller die Rechnung berichtigen. Erst mit der korrigierten Rechnung ist der Vorsteuerabzug möglich.

Stand 2026. Diese Angaben beruhen auf § 15 UStG, § 14 UStG und § 19 UStG (nachzulesen auf gesetze-im-internet.de) und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.


Quellen: § 15 UStG · § 14 UStG · § 19 UStG · gesetze-im-internet.de

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist kein Ersatz für eine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.