Steuern
Kleinunternehmerregelung 2026: Grenzen & Regeln
Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr
Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer aus und führen keine an das Finanzamt ab. Maßgeblich sind seit dem 1. Januar 2025 zwei Netto-Umsatzgrenzen: höchstens 25.000 € im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Jahr.
Was die Kleinunternehmerregelung bedeutet
Seit der Reform zum 1. Januar 2025 ist die Kleinunternehmerregelung als echte Steuerbefreiung ausgestaltet. Ihre Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit, solange Sie innerhalb der Grenzen bleiben. Das vereinfacht die Buchhaltung erheblich: keine Umsatzsteuer auf Ausgangsrechnungen, keine laufende Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Wichtig ist die Umstellung auf Netto-Beträge. Vor 2025 wurde bei der Prüfung der Grenzen ein fiktiver Umsatzsteueranteil einbezogen. Seit 2025 zählen die tatsächlichen Netto-Umsätze.
Die Grenzen 2026 im Detail
Die Regelung knüpft an zwei Werte an, die beide erfüllt sein müssen:
| Zeitraum | Grenze (netto) | Wirkung bei Überschreitung |
|---|---|---|
| Vorjahr | 25.000 € | Regelung im Folgejahr nicht anwendbar |
| Laufendes Jahr | 100.000 € | Umsatzsteuerpflicht sofort ab dem überschreitenden Umsatz |
Der entscheidende Unterschied liegt in der Wirkung: Wird die 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr überschritten, wird die Umsatzsteuer sofort fällig – und zwar ab genau dem Umsatz, der die Grenze überschreitet. Bis zu diesem Punkt bleiben die Umsätze steuerfrei; der überschreitende Umsatz und alle folgenden im selben Jahr sind steuerpflichtig. Ein voller Rückblick über das ganze Jahr, wie er früher galt, findet nicht mehr statt.
Gründungsjahr
Im Jahr der Gründung gibt es kein Vorjahr. Deshalb zählt hier nur die 25.000-€-Grenze. Nehmen Sie die Tätigkeit unterjährig auf, wird dieser Wert nicht mehr auf das Jahr hochgerechnet – die 25.000 € gelten als eigenständige Grenze für das Gründungsjahr. Überschreiten Sie sie, greift die Umsatzsteuerpflicht.
Vorteile und Nachteile
Vorteile:
- Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen – ein Preisvorteil gegenüber Privatkunden und Kunden ohne Vorsteuerabzug.
- Deutlich weniger Bürokratie: keine Umsatzsteuer-Voranmeldung, einfachere Buchhaltung.
Nachteile:
- Kein Vorsteuerabzug. Die Umsatzsteuer, die Sie selbst für Einkäufe, Geräte oder Software zahlen, können Sie nicht vom Finanzamt zurückholen. Bei hohen Anfangsinvestitionen kann das teuer werden.
- Bei überwiegend gewerblichen B2B-Kunden entfällt der Preisvorteil, da diese die Umsatzsteuer ohnehin als Vorsteuer geltend machen könnten.
Wer hohe Investitionen plant, kann freiwillig zur Regelbesteuerung optieren. An diese Entscheidung sind Sie dann mehrere Jahre gebunden. Ob sich der Verzicht lohnt, sollten Sie im Zweifel mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater durchrechnen.
So stellen Sie eine Rechnung als Kleinunternehmer
Auf der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden – weder als Prozentsatz noch als Betrag. Stattdessen gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung auf das Dokument, zum Beispiel:
„Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.”
Weisen Sie versehentlich Umsatzsteuer aus, schulden Sie diesen Betrag dem Finanzamt trotzdem. Alle übrigen Pflichtangaben einer Rechnung bleiben bestehen. Eine fertige Struktur finden Sie in unserer Vorlage für die Kleinunternehmer-Rechnung.
Wenn Sie prüfen möchten, wie sich Brutto- und Nettobeträge im Regelfall zusammensetzen, hilft der Mehrwertsteuer-Rechner.
Häufige Fragen
Muss ich die Kleinunternehmerregelung beantragen?
Sie wählen im steuerlichen Erfassungsbogen des Finanzamts, ob Sie die Regelung nutzen. Ohne aktive Entscheidung für die Regelbesteuerung wird die Befreiung bei Vorliegen der Voraussetzungen angewendet.
Was passiert, wenn ich die 100.000 € überschreite?
Ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, sind Ihre Umsätze im laufenden Jahr umsatzsteuerpflichtig. Für diesen und alle weiteren Umsätze müssen Sie Umsatzsteuer ausweisen und abführen. Die vorher steuerfreien Umsätze bleiben steuerfrei.
Zählt die 25.000-€-Grenze brutto oder netto?
Netto. Seit dem 1. Januar 2025 werden bei beiden Grenzen die tatsächlichen Netto-Umsätze ohne fiktiven Umsatzsteueranteil betrachtet.
Stand 2026. Diese Angaben beruhen auf § 19 UStG (nachzulesen auf gesetze-im-internet.de) und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Quellen: § 19 UStG · gesetze-im-internet.de