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Rechner

Verpflegungsmehraufwand-Rechner

Berechnen Sie die Verpflegungspauschale für eine Auswärtstätigkeit im Inland — aus vollen Tagen, An- und Abreisetagen und Tagen über 8 Stunden, abzüglich der Kürzung für vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten.

Vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten (Anzahl)
Pauschale volle Tage
Pauschale An-/Abreisetage
Pauschale Tage über 8 h
Summe vor Kürzung
abzgl. Kürzung Mahlzeiten
Gesamtpauschale

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4a EStG (Inland). Angaben ohne Gewähr — kein Ersatz für eine steuerliche Beratung im Einzelfall.

So wird gerechnet

Die Verpflegungspauschale richtet sich nach der Dauer der Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für 2026 gelten im Inland unverändert die Sätze aus § 9 Abs. 4a EStG.

FallPauschale
Voller Kalendertag (24 h Abwesenheit)28 €
An- und Abreisetag (mehrtägige Reise)14 € je Tag
Eintägige Tätigkeit über 8 h Abwesenheit14 €

Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit, wird die Tagespauschale um feste Beträge gekürzt — 5,60 € je Frühstück sowie je 11,20 € für Mittag- und Abendessen. Diese Beträge entsprechen 20 % beziehungsweise 40 % des vollen 28-€-Satzes und gelten auch an An- und Abreisetagen. Die Kürzung kann die Pauschale höchstens auf null senken; ein negativer Betrag entsteht nicht.

RechenwegFormel
Summe vor Kürzungvolle Tage × 28 € + An-/Abreisetage × 14 € + Tage über 8 h × 14 €
KürzungFrühstücke × 5,60 € + Mittag × 11,20 € + Abend × 11,20 €
Gesamtpauschalemax(0; Summe − Kürzung)
Nur Inland: Dieser Rechner nutzt die Inlandspauschalen. Für Auslandsreisen gelten abweichende, länderspezifische Pauschbeträge. Außerdem greift bei längerem Einsatz an derselben Tätigkeitsstätte die Dreimonatsfrist — danach ist kein Abzug mehr möglich, bis eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen die Frist neu startet.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Verpflegungspauschale 2026?

Für eine Auswärtstätigkeit im Inland gelten 2026 unverändert: 28 € für einen vollen Kalendertag mit 24 Stunden Abwesenheit, 14 € je An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Reise und 14 € für eine eintägige Tätigkeit mit mehr als 8 Stunden Abwesenheit von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4a EStG).

Wie wirkt sich ein vom Arbeitgeber gestelltes Essen aus?

Stellt der Arbeitgeber eine Mahlzeit, wird die Tagespauschale gekürzt: um 5,60 € für ein Frühstück und um je 11,20 € für ein Mittag- oder Abendessen. Diese festen Beträge (20 % bzw. 40 % des 28-€-Satzes) gelten auch an An- und Abreisetagen. Die Kürzung kann die Pauschale höchstens auf null senken — ein negativer Betrag entsteht nicht.

Gilt die Pauschale auch bei Reisen ins Ausland?

Nein. Dieser Rechner bildet nur die Inlandspauschalen ab. Für Auslandsreisen gelten länderspezifische Pauschbeträge, die das Bundesfinanzministerium jährlich in einer eigenen Tabelle veröffentlicht und die vom Inlandssatz abweichen.

Wie lange kann ich die Pauschale für dieselbe Tätigkeitsstätte ansetzen?

Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist der Abzug auf die ersten drei Monate begrenzt (Dreimonatsfrist, § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG). Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen setzt die Frist neu in Gang.

Quellen: § 9 Abs. 4a EStG (Verpflegungspauschalen Inland, Kürzung bei gestellten Mahlzeiten, Dreimonatsfrist). Auslandspauschalen: jährliches BMF-Schreiben. Nachzulesen bei gesetze-im-internet.de.