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Rechner

Brutto-Netto-Rechner

Schätzen Sie Ihr Nettogehalt 2026: die Sozialversicherungsbeiträge werden exakt berechnet, die Lohnsteuer als Näherung nach dem Jahrestarif — für gesetzlich Versicherte in Steuerklasse I.

Zeitraum
Kinder (für Pflegeversicherung)
Kirchensteuer
Bruttolohn (Monat)
Rentenversicherung (9,3 %)
Arbeitslosenvers. (1,3 %)
Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Lohnsteuer (Näherung)
Soli / Kirchensteuer
Nettolohn (Monat)
Näherung: Die Sozialversicherung ist exakt, die Lohnsteuer eine Schätzung nach dem Jahrestarif für Steuerklasse I. Die tatsächliche monatliche Lohnsteuer richtet sich nach Steuerklasse und amtlichem Programmablaufplan.

Grundlagen: SGB IV/V/VI/XI (Beitragssätze 2026), § 32a EStG. Angaben ohne Gewähr — kein Ersatz für eine steuerliche Beratung im Einzelfall.

So entsteht aus brutto netto

Vom Bruttolohn gehen zuerst die Sozialversicherungsbeiträge ab — je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Auf den Arbeitnehmeranteil entfallen 2026: Rentenversicherung 9,3 %, Arbeitslosenversicherung 1,3 %, Krankenversicherung 7,3 % zzgl. halbem Zusatzbeitrag sowie die Pflegeversicherung je nach Kinderzahl. Diese Beiträge gelten nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

Anschließend wird die Lohnsteuer einbehalten. Möchten Sie die Jahressteuer aus dem zu versteuernden Einkommen genau berechnen, nutzen Sie den Einkommensteuer-Rechner.

Häufige Fragen

Für wen gilt dieser Rechner?

Der Rechner schätzt das Nettogehalt für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Steuerklasse I (ledig, ohne Kinderfreibeträge im Lohnsteuerabzug). Die Sozialversicherungsbeiträge werden exakt berechnet; die Lohnsteuer ist eine Näherung auf Basis des Jahres­tarifs.

Warum ist die Lohnsteuer nur eine Schätzung?

Die monatliche Lohnsteuer wird nach dem amtlichen Programmablaufplan und der Steuerklasse berechnet. Dieser Rechner nähert die Jahressteuer nach § 32a EStG an und teilt sie auf zwölf Monate. Für Steuerklasse I liegt das nah an der tatsächlichen Belastung, ersetzt aber keine offizielle Abrechnung.

Welche Sozialversicherungsbeiträge fallen an?

Rentenversicherung 9,3 %, Arbeitslosenversicherung 1,3 %, Krankenversicherung 7,3 % plus halber Zusatzbeitrag sowie Pflegeversicherung (Arbeitnehmeranteil je nach Kinderzahl). Alle Beiträge gelten nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

Quellen: § 341 SGB III, § 241/§ 243 SGB V, § 157 f. SGB VI, § 55 SGB XI i. V. m. PBAV 2025, Beitragsbemessungsgrenzen 2026 (SVRechGrV), § 32a EStG. gesetze-im-internet.de.