Rechner
Brutto-Netto-Rechner
Schätzen Sie Ihr Nettogehalt 2026: die Sozialversicherungsbeiträge werden exakt berechnet, die Lohnsteuer als Näherung nach dem Jahrestarif — für gesetzlich Versicherte in Steuerklasse I.
Grundlagen: SGB IV/V/VI/XI (Beitragssätze 2026), § 32a EStG. Angaben ohne Gewähr — kein Ersatz für eine steuerliche Beratung im Einzelfall.
So entsteht aus brutto netto
Vom Bruttolohn gehen zuerst die Sozialversicherungsbeiträge ab — je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Auf den Arbeitnehmeranteil entfallen 2026: Rentenversicherung 9,3 %, Arbeitslosenversicherung 1,3 %, Krankenversicherung 7,3 % zzgl. halbem Zusatzbeitrag sowie die Pflegeversicherung je nach Kinderzahl. Diese Beiträge gelten nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.
Anschließend wird die Lohnsteuer einbehalten. Möchten Sie die Jahressteuer aus dem zu versteuernden Einkommen genau berechnen, nutzen Sie den Einkommensteuer-Rechner.
Häufige Fragen
Für wen gilt dieser Rechner?
Der Rechner schätzt das Nettogehalt für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Steuerklasse I (ledig, ohne Kinderfreibeträge im Lohnsteuerabzug). Die Sozialversicherungsbeiträge werden exakt berechnet; die Lohnsteuer ist eine Näherung auf Basis des Jahrestarifs.
Warum ist die Lohnsteuer nur eine Schätzung?
Die monatliche Lohnsteuer wird nach dem amtlichen Programmablaufplan und der Steuerklasse berechnet. Dieser Rechner nähert die Jahressteuer nach § 32a EStG an und teilt sie auf zwölf Monate. Für Steuerklasse I liegt das nah an der tatsächlichen Belastung, ersetzt aber keine offizielle Abrechnung.
Welche Sozialversicherungsbeiträge fallen an?
Rentenversicherung 9,3 %, Arbeitslosenversicherung 1,3 %, Krankenversicherung 7,3 % plus halber Zusatzbeitrag sowie Pflegeversicherung (Arbeitnehmeranteil je nach Kinderzahl). Alle Beiträge gelten nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.
Quellen: § 341 SGB III, § 241/§ 243 SGB V, § 157 f. SGB VI, § 55 SGB XI i. V. m. PBAV 2025, Beitragsbemessungsgrenzen 2026 (SVRechGrV), § 32a EStG. gesetze-im-internet.de.