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Buchhaltung

Lohnabrechnung 2026: Aufbau & Brutto-Netto

Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr

Eine Lohnabrechnung (auch Gehalts- oder Entgeltabrechnung) dokumentiert, wie sich aus dem Brutto das ausgezahlte Netto ergibt. Sie ist nach § 108 der Gewerbeordnung Pflicht und muss die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts nachvollziehbar ausweisen. Der Weg vom Brutto zum Netto führt über zwei große Abzugsblöcke: die Sozialversicherung und die Steuern.

Was auf der Lohnabrechnung steht

Eine vollständige Abrechnung enthält mindestens diese Angaben:

  • Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • Versicherungsnummer, Steuer-Identifikationsnummer, Steuerklasse und Abrechnungszeitraum
  • das Bruttoentgelt (Grund­lohn, Zuschläge, Sachbezüge, geldwerte Vorteile)
  • die Abzüge für Sozialversicherung und Steuern
  • den Netto-Auszahlungsbetrag

Die Trennung in Brutto, Abzüge und Netto ist der Kern jeder Abrechnung. Wer die einzelnen Beiträge nachrechnen möchte, kann das grob mit dem Brutto-Netto-Rechner nachvollziehen.

Die Sozialversicherung: der Arbeitnehmeranteil

Die Sozialversicherungsbeiträge teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich hälftig. Vom Bruttolohn trägt der Arbeitnehmer 2026 folgende Anteile (Stand 2026, allgemeine Beitragssätze):

ZweigArbeitnehmeranteil
Rentenversicherung9,3 %
Arbeitslosenversicherung1,3 %
Krankenversicherung7,3 % + halber Zusatzbeitrag (~1,45 %)
Pflegeversicherung2,4 % (kinderlos) bzw. 1,8 % (mit Kind)

Der Zusatzbeitrag der Krankenkasse ist kassenindividuell; die Hälfte trägt der Arbeitnehmer, im Schnitt rund 1,45 %. In der Pflegeversicherung zahlen Kinderlose ab 23 Jahren einen Zuschlag, weshalb ihr Anteil höher liegt als bei Beschäftigten mit Kind. Für Kinderlose ergibt sich nach § 55 SGB XI der höhere Satz. Alle Beiträge fallen nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze an; darüber hinausgehendes Entgelt bleibt beitragsfrei.

Die Steuern: Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer

Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Der Arbeitgeber behält sie nach § 38 EStG direkt ein und führt sie ab. Ihre Höhe hängt vom Bruttolohn, der Steuerklasse und persönlichen Merkmalen ab.

Hinzu kommen gegebenenfalls:

  • der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Lohnsteuer) – seit 2021 nur noch bei höheren Einkommen, für die meisten Arbeitnehmer entfällt er durch die hohe Freigrenze;
  • die Kirchensteuer (8 % oder 9 % der Lohnsteuer, je nach Bundesland), nur bei Kirchenmitgliedschaft.

Wie sich die jährliche Steuerlast insgesamt zusammensetzt, zeigt der Einkommensteuer-Rechner.

Die Steuerklassen kurz erklärt

Die Steuerklasse steuert, wie viel Lohnsteuer laufend einbehalten wird:

  • Klasse I: Ledige, Geschiedene, dauernd Getrenntlebende
  • Klasse II: Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag
  • Klasse III / V: Verheiratete mit stark unterschiedlichen Einkommen
  • Klasse IV (ggf. mit Faktor): Verheiratete mit ähnlichem Einkommen
  • Klasse VI: für das zweite und jedes weitere Arbeitsverhältnis

Die Steuerklasse verändert nur die unterjährige Verteilung, nicht die endgültige Jahressteuer – die wird über die Einkommensteuererklärung ausgeglichen.

Melde- und Abführungspflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die einbehaltene Lohnsteuer per Lohnsteuer-Anmeldung an das Finanzamt zu übermitteln und abzuführen. Die Sozialversicherungsbeiträge meldet er per Beitragsnachweis an die Einzugsstelle (Krankenkasse) und zahlt sie termingerecht ein. Hinzu kommen Meldungen im DEÜV-Verfahren (An- und Abmeldungen, Jahresmeldungen). Die Abrechnung selbst ist dem Arbeitnehmer in Textform auszuhändigen.

Häufige Fragen

Warum ist mein Netto niedriger als erwartet?

Vom Brutto gehen zuerst die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (rund 20 %) und dann Lohnsteuer sowie gegebenenfalls Soli und Kirchensteuer ab. Gerade bei höheren Einkommen und ungünstiger Steuerklasse summieren sich die Abzüge deutlich.

Kann sich die Steuerklasse auf mein Jahreseinkommen auswirken?

Die Steuerklasse bestimmt nur, wie viel Lohnsteuer monatlich einbehalten wird. Die tatsächlich geschuldete Jahressteuer ergibt sich aus der Einkommensteuererklärung; zu viel gezahlte Beträge werden erstattet, zu wenig gezahlte nachgefordert.

Zahlt jeder den Zuschlag in der Pflegeversicherung?

Nein. Den Zuschlag für Kinderlose zahlen nach § 55 SGB XI nur Beschäftigte ohne Kinder ab einem bestimmten Alter. Wer Kinder hat, zahlt den niedrigeren Beitragssatz.

Stand 2026. Diese Angaben beruhen auf § 108 GewO, § 38 EStG sowie den Beitragsregelungen des SGB (nachzulesen auf gesetze-im-internet.de) und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.


Quellen: § 108 GewO · § 341 SGB III · § 55 SGB XI · § 38 EStG

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist kein Ersatz für eine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.