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Gründung

Holding gründen 2026: Struktur & Schachtelprivileg

Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr

Eine Holding ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Struktur: Eine Mutter-Kapitalgesellschaft (oft eine GmbH) hält die Anteile an einer oder mehreren Tochter-Gesellschaften. Der wichtigste steuerliche Grund für dieses Modell ist das Schachtelprivileg nach § 8b KStG, das Gewinnausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften weitgehend steuerfrei stellt. Dieser Überblick erklärt das Prinzip allgemein.

Wie die Holding-Struktur aufgebaut ist

Im Grundmodell gibt es zwei Ebenen:

  • die Mutter-GmbH (Holding) – sie hält die Beteiligung und ist selbst nicht operativ tätig;
  • die Tochter-GmbH – sie betreibt das eigentliche Geschäft.

Schüttet die Tochter Gewinne aus, fließen diese an die Holding. Verkauft die Holding später Anteile an der Tochter, entsteht dort ein Veräußerungsgewinn. Genau an diesen beiden Vorgängen setzt das Schachtelprivileg an.

Das Schachtelprivileg nach § 8b KStG

Nach § 8b KStG bleiben Bezüge (Gewinnausschüttungen) und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften bei der empfangenden Kapitalgesellschaft grundsätzlich außer Ansatz. Praktisch wirkt sich das so aus:

  • 5 % des Ertrags gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 KStG bei Ausschüttungen, Abs. 3 bei Veräußerungen);
  • 95 % bleiben effektiv steuerfrei.

Für laufende Gewinnausschüttungen gilt zusätzlich eine Mindestbeteiligung: Die Steuerbefreiung greift nur, wenn die Holding zu Beginn des Jahres mindestens 10 % an der Tochter hält (§ 8b Abs. 4 KStG). Bei Beteiligungen unter dieser Schwelle sind die Bezüge voll steuerpflichtig.

Bleiben die Gewinne in der Holding, fällt effektiv nur eine geringe Steuerlast an – Kapital kann so innerhalb der Struktur reinvestiert werden. Erst wenn Geld an eine natürliche Person (den Gesellschafter) ausgeschüttet wird, greift die persönliche Besteuerung.

Vorteile und Nachteile

Vorteile:

  • Steuergünstige Thesaurierung: Gewinne bleiben in der Holding zu ~95 % steuerfrei und stehen für Reinvestitionen zur Verfügung.
  • Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf einer Tochter sind ebenfalls weitgehend steuerbefreit.
  • Risikotrennung: operatives Geschäft und Vermögen lassen sich auf verschiedene Ebenen verteilen.

Nachteile:

  • Doppelter Verwaltungsaufwand: Zwei Kapitalgesellschaften bedeuten zwei Buchführungen, zwei Jahresabschlüsse und zwei Steuererklärungen.
  • Kosten: Notar, Handelsregister und laufende Beratung fallen doppelt an.
  • Komplexität: Der Steuervorteil zeigt sich vor allem, wenn Gewinne im System bleiben. Wer alles sofort privat entnimmt, profitiert kaum.

Die Gewerbesteuer der operativen Tochter bleibt unberührt; wie sie sich zusammensetzt, zeigt der Gewerbesteuer-Rechner.

Typische Kosten

Da eine Holding aus zwei Gesellschaften besteht, fallen die Gründungs- und Folgekosten grundsätzlich doppelt an: notarielle Beurkundung, Handelsregistereintragung und laufende Pflichten je Gesellschaft. Wie sich die einmaligen Gründungskosten einer einzelnen GmbH zusammensetzen, lesen Sie im Ratgeber zu den GmbH-Gründungskosten. Ob sich der zusätzliche Aufwand lohnt, hängt von der Gewinnhöhe und Ihren Reinvestitionsplänen ab – das lässt sich am besten mit einem Steuerberater durchrechnen.

Häufige Fragen

Sind Gewinnausschüttungen an die Holding komplett steuerfrei?

Nicht ganz. Nach § 8b KStG bleiben rund 95 % steuerfrei; 5 % gelten pauschal als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Zudem ist bei laufenden Ausschüttungen eine Mindestbeteiligung von 10 % zu Jahresbeginn erforderlich.

Lohnt sich eine Holding auch für kleine Unternehmen?

Der Vorteil greift vor allem, wenn Gewinne in der Struktur verbleiben und reinvestiert werden. Bei kleinen Gewinnen oder vollständiger privater Entnahme kann der doppelte Verwaltungsaufwand den Steuervorteil aufzehren.

Muss die Holding operativ tätig sein?

Nein. Eine reine Beteiligungsholding hält lediglich die Anteile. Ob operativ oder rein vermögensverwaltend – die Behandlung nach § 8b KStG knüpft an die Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften an.

Stand 2026. Diese Angaben beruhen auf § 8b KStG (nachzulesen auf gesetze-im-internet.de) und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.


Quellen: § 8b KStG · § 8b Abs. 4 KStG · § 8b Abs. 5 KStG

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist kein Ersatz für eine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.