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Steuern

Umsatzsteuer-Voranmeldung 2026: Turnus & Fristen

Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr

Mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung melden Sie dem Finanzamt regelmäßig, wie viel Umsatzsteuer Sie eingenommen und wie viel Vorsteuer Sie gezahlt haben. Die Grundlage ist § 18 UStG. Der Turnus ist monatlich oder vierteljährlich, die Abgabe erfolgt elektronisch über ELSTER – regulär bis zum 10. des Folgemonats.

Wozu die Voranmeldung dient

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen führen die Umsatzsteuer nicht erst mit der Jahreserklärung ab, sondern laufend. In der Voranmeldung geben Sie Ihre steuerpflichtigen Umsätze und die daraus resultierende Umsatzsteuer an, ziehen die gezahlte Vorsteuer ab und überweisen die Differenz. Ergibt sich ein Überhang an Vorsteuer, erstattet das Finanzamt den Betrag.

Kleinunternehmer nach § 19 UStG geben grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Voranmeldung ab, da ihre Umsätze steuerbefreit sind.

Wie oft Sie melden müssen

Der Turnus hängt von der Umsatzsteuer des Vorjahres ab:

Umsatzsteuer im VorjahrVoranmeldungszeitraum
mehr als 9.000 €monatlich
bis 9.000 €in der Regel vierteljährlich
bis 2.000 €Finanzamt kann von der Voranmeldung befreien

Liegt die Vorjahressteuer über 9.000 €, ist monatlich zu melden. Darunter gilt üblicherweise der vierteljährliche Turnus. Beträgt die Steuer des Vorjahres nicht mehr als 2.000 €, kann das Finanzamt Sie ganz von der Voranmeldung befreien – das liegt in seinem Ermessen und ist kein automatischer Anspruch. In diesem Fall genügt die Jahreserklärung.

Sonderfall Gründung

Für neu gegründete Betriebe kann das Finanzamt einen abweichenden Turnus vorgeben. Prüfen Sie den Bescheid, in dem das Finanzamt Ihren Voranmeldungszeitraum festlegt.

Fristen und Dauerfristverlängerung

Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben und die Zahllast bis dahin zu überweisen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.

Wer mehr Zeit braucht, kann eine Dauerfristverlängerung beantragen. Sie verschiebt die Frist um einen Monat nach hinten. Bei monatlicher Abgabe verlangt das Finanzamt dafür eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Vorjahressteuer, die später verrechnet wird. Bei vierteljährlicher Abgabe fällt keine Sondervorauszahlung an.

So berechnen Sie die Zahllast

Die Zahllast ist die Umsatzsteuer aus Ihren Einnahmen abzüglich der gezahlten Vorsteuer:

Zahllast = vereinnahmte Umsatzsteuer − abziehbare Vorsteuer

Ein vereinfachtes Beispiel: Sie stellen Rechnungen mit 1.900 € Umsatzsteuer aus und haben aus Ihren Einkäufen 400 € Vorsteuer. Die Zahllast beträgt dann 1.500 €. Ist die Vorsteuer höher als die eingenommene Umsatzsteuer, entsteht ein Erstattungsanspruch.

Wie sich Umsatzsteuer und Vorsteuer aus konkreten Netto- und Bruttobeträgen ergeben, können Sie mit dem Umsatzsteuer-Rechner nachvollziehen.

Abgabe über ELSTER

Die Voranmeldung ist elektronisch und authentifiziert zu übermitteln – in der Regel über ELSTER oder eine Buchhaltungssoftware mit ELSTER-Schnittstelle. Eine Abgabe auf Papier ist nur in Härtefällen und auf Antrag möglich. Halten Sie die Fristen ein: Bei verspäteter Abgabe drohen Verspätungszuschläge, bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge.

Häufige Fragen

Monatlich oder vierteljährlich – was gilt für mich?

Ausschlaggebend ist die Umsatzsteuer des Vorjahres. Über 9.000 € bedeuten monatliche Abgabe, darunter meist vierteljährlich. Bis 2.000 € kann das Finanzamt Sie von der Voranmeldung befreien.

Wann ist die Voranmeldung fällig?

Bis zum 10. des Folgemonats. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag. Mit Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Frist um einen weiteren Monat.

Muss ich auch ohne Umsatz eine Voranmeldung abgeben?

Ja. Solange Sie zur Voranmeldung verpflichtet sind, geben Sie diese auch bei einem Umsatz von null ab – dann als sogenannte Nullmeldung.

Stand 2026. Die Angaben stützen sich auf § 18 UStG (nachzulesen auf gesetze-im-internet.de) und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.


Quellen: § 18 UStG · gesetze-im-internet.de

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist kein Ersatz für eine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.