Steuern
Kleingewerbe Steuern 2026: Was Sie zahlen
Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr
Ein Kleingewerbe zahlt vor allem Einkommensteuer auf den Gewinn. Umsatzsteuer fällt nur an, wenn Sie nicht die Kleinunternehmerregelung nutzen. Und Gewerbesteuer wird für Einzelunternehmen und Personengesellschaften erst fällig, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € übersteigt. Welche Steuer wann greift, klärt dieser Überblick.
Einkommensteuer: die zentrale Steuer
Ein Kleingewerbe ist keine eigene Rechtsform, sondern meist ein Einzelunternehmen. Der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb zählt nach § 15 EStG zu Ihren Einkünften und wird zusammen mit anderen Einkünften – etwa aus einer Anstellung – in Ihrer privaten Einkommensteuererklärung versteuert.
Maßgeblich ist der Gewinn, nicht der Umsatz. Diesen ermitteln Sie in der Regel per Einnahmenüberschussrechnung: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Erst dieser Gewinn erhöht Ihr zu versteuerndes Einkommen.
Wichtig ist der Grundfreibetrag: Bis zu seiner Höhe bleibt das Einkommen steuerfrei. Liegt Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen darunter, fällt keine Einkommensteuer an. Erst darüber steigt der Steuersatz progressiv an. Eine erste Orientierung liefert der Einkommensteuer-Rechner.
Umsatzsteuer: nur ohne Kleinunternehmerregelung
Ob Sie Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, hängt allein davon ab, ob Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen.
- Mit Kleinunternehmerregelung: Sie weisen keine Umsatzsteuer aus und führen keine ab. Dafür können Sie auch keine Vorsteuer geltend machen.
- Ohne Kleinunternehmerregelung (Regelbesteuerung): Sie weisen auf Rechnungen Umsatzsteuer aus, führen sie ab und geben Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Im Gegenzug dürfen Sie die gezahlte Vorsteuer abziehen.
Die Voraussetzungen und Grenzen erklärt der Ratgeber zur Kleinunternehmerregelung im Detail.
Gewerbesteuer: erst ab 24.500 € Gewerbeertrag
Jedes Gewerbe unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuer – auch das Kleingewerbe. Entscheidend ist aber der Freibetrag.
Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt nach § 11 Abs. 1 GewStG ein Freibetrag von 24.500 € auf den Gewerbeertrag. Erst der darüber hinausgehende Teil wird zur Gewerbesteuer herangezogen. Viele Kleingewerbe bleiben mit ihrem Gewerbeertrag unterhalb dieser Grenze und zahlen faktisch keine Gewerbesteuer.
Die tatsächliche Höhe hängt zusätzlich vom Hebesatz Ihrer Gemeinde ab, der von Kommune zu Kommune unterschiedlich ist. Eine erste Schätzung liefert der Gewerbesteuer-Rechner.
Ein weiterer Punkt: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer nach § 35 EStG pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet. In vielen Gemeinden gleicht diese Anrechnung die Gewerbesteuer weitgehend aus, sodass die tatsächliche Doppelbelastung gering ausfällt.
Was ein Kleingewerbe zusammengefasst zahlt
| Steuer | Wann sie anfällt | Bezugsgröße |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | ab Überschreiten des Grundfreibetrags | Gewinn |
| Umsatzsteuer | nur bei Regelbesteuerung (ohne § 19 UStG) | Umsatz |
| Gewerbesteuer | erst über 24.500 € Gewerbeertrag | Gewerbeertrag |
Häufige Fragen
Zahlt ein Kleingewerbe Gewerbesteuer?
Nur, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € übersteigt. Dieser Freibetrag gilt für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Viele Kleingewerbe bleiben darunter und zahlen daher keine Gewerbesteuer.
Muss ich als Kleingewerbe Umsatzsteuer zahlen?
Nur, wenn Sie nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzen. Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer aus. Bei Regelbesteuerung führen Sie die Umsatzsteuer ab und dürfen im Gegenzug Vorsteuer abziehen.
Wird der Gewinn zweimal besteuert?
Nein. Der Gewinn unterliegt der Einkommensteuer. Fällt zusätzlich Gewerbesteuer an, wird sie bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet und mindert so die Belastung.
Stand 2026. Diese Angaben beruhen auf § 15 EStG, § 11 GewStG und § 19 UStG (nachzulesen auf gesetze-im-internet.de) und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Quellen: § 15 EStG · § 11 GewStG · § 19 UStG · gesetze-im-internet.de